Satzung

Satzung

§1 Name
Der Verein trägt den Namen „Fachverband Theater in Schulen Hamburg e.V.“.
Den Verein bilden Personen, die hauptsächlich in Hamburg im Bereich Theater- und Medienerziehung sowie weiterer performativer Künste vor allem im Rahmen schulischer Arbeit, aber auch im außerschulischen Bereich tätig sind.

§2 Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck und Aufgaben
Der Verein hat das Ziel, die Ästhetische Bildung im Bereich der Theater-, Spiel- und Medienerziehung sowie weiterer performativer Künste (z.B. Performance, Tanz u.a.) vor allem im Rahmen der Schule zu fördern.

Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein …

die pädagogischen und künstlerischen Ziele des Faches Theater und seine Wirkungsmöglichkeiten formuliert und den Institutionen und Behörden, mit denen er verhandelt, sowie der weiteren Öffentlichkeit darstellt,
den Austausch von Informationen fördert,
Theorie und Praxis des Faches Theater in allen Schulstufen entwickelt und die Verankerung im schulischen Leben aller Schulformen fördert,
die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Schul- und Sozialpädagogeninnen anregt und fördert,
mit Institutionen und Verbänden im Bereich des Theaters, der Kulturellen Bildung und Jugendkultur zusammenarbeitet,
Begegnungen und den Austausch v.a. in Hamburg ermöglicht – sowohl für Lehrerinnen und Spielleiterinnen als auch für spielende Gruppen.

§4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an LEBEN MIT BEHINDERUNG HAMBURG ELTERNVEREIN e.V. mit der Maßgabe es unmittelbar und ausschließlich für Stand 2o2o 1 von 5 Fachverband Theater in Schulen Hamburg e.V. Vormals: Fachverband Darstellendes Spiel HAMBURG e.V. SATZUNG (mit Änderungen vom 29.o9.2o2o) Satzung fvts.hamburg gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, vorrangig für das Theaterprojekt „Eisenhans“, zu verwenden. Alle Inhaberinnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jede Änderung der Satzung ist vor deren Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und rechtsfähige
Personenvereinigungen werden, die zur Erfüllung des Vereinszweckes mitarbeiten wollen.
Juristische Personen (Vereine etc.) können zudem als assoziiertes Mitglied die Vereinszwecke unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Die Entscheidung des Vorstandes kann mit einer ⅔-Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

§6 Rechte, Pflichten und Aufgaben der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, in den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen.
Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Mitglieder sind gehalten, beschlossene Vorhaben und die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen. Sie haben die Möglichkeit, insbesondere in Arbeitskreisen fortlaufend mitzuarbeiten.
Sämtliche öffentlichkeitswirksamen Tätigkeiten, die ein Mitglied, ein Arbeitskreis oder Mitglied des Vorstandes durchführt, sei es in schriftlicher oder organisatorischer Form, wie zum Beispiel für die Theaterfestivals „SMT | Schule Macht Theater“ oder „SDL | Schultheater der Länder“, werden mit dem Vorstand abgestimmt und geschehen im
Auftrag dessen. Somit bleiben die Verantwortlichkeiten und Urheberrechte beim Fachverband, auch nach dem Ausscheiden der Person aus der aktiven Vereinstätigkeit. Es
können keine persönlichen Urheberrechte oder eine finanzielle Zuwendungen dafür geltend gemacht werden.

§7 Ende oder Änderung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit ⅔-Mehrheit in folgenden Fällen:

bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen,
bei Nichterreichbarkeit über zwei Jahre hinweg,
bei Unterlassung der Beitragszahlung nach einmaliger Mahnung.

Die Mitgliedschaftskategorie kann gewechselt werden durch schriftlich erklärten Antrag zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist

Es gibt u.a. folgende Kategorien

Mitgliedschaft für Studentinnen Stand 2o2o 2 von 5 Satzung fvts.hamburg Mitgliedschaft für Referendarinnen
Mitgliedschaft für Pensionärinnen Mitgliedschaft für Rentnerinnen
Mitgliedschaft für Arbeitssuchende Standard-Mitgliedschaft
Mitgliedschaft für assoziierte Mitglieder
erweiterte Mitgliedschaft inkl. Zeitschrift „Spiel & Theater“

§8 Finanzierung
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch öffentliche und private Zuwendungen und durch Beiträge der Mitglieder. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.

§9 Finanzordnung
Der Vorstand ist verpflichtet, Beiträge, Zuwendungen und öffentliche Gelder ordnungsgemäß zu verwalten und dem satzungsgemäßen Zweck zuzuführen.

§10 Haftung
Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.

§11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, die Arbeitskreise und die Arbeitssitzungen.

§12 Der Vorstand
Der Vorstand, im Sinne des §26 BGB, besteht aus 2 gleichberechtigten Vorsitzenden (Doppelspitze), derdem Stellvertreterin
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands vertreten. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl ist geheim. Eine Wiederwahl ist möglich.
Bei Verhinderung beider Vorsitzenden wird der Verein durch dieden Stellvertreterin vertreten.
Grundlage der Arbeit des Vorstands sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung; für deren Durchführung ist der Vorstand verantwortlich.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Arbeitssitzungen
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
Koordinierung und Förderung der Arbeit der Arbeitskreise,
ordnungsgemäße Beantragung, Verwaltung und Abrechnung von öffentlichen
Geldern,
die Erstellung eines Jahresberichtes.

§13 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Vorlage einer Tagesordnung schriftlich einberufen.
Die Mitgliederversammlung verhandelt und beschließt alle wesentlichen Vorhaben des Fachverbandes:
Verhandlungen eigener Arbeitsvorhaben,
Beschlüsse zur Finanzierung von Vorhaben ab einem Betrag von 2.ooo,oo€,
Einrichtung von Arbeitskreisen zu bestimmten Teilbereichen in Abstimmung mit dem Vorstand.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die formale Vereinsarbeit, insbesondere:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
Entgegennahme des Finanzberichts ders Kassenprüfersin,
Entlastung des Vorstandes,
Wahlen zum Vorstand,
Beschlüsse zu Satzung und Geschäftsordnung,
Beschlüsse über Mitgliedsbeiträge und über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern,
Die Wahlen von Kassenprüferinnen zügig und zeitlich am Rande der Mitgliederversammlungen betrieben wird.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Änderung der Satzung des Vereins und in anderen Fällen (s. §§5 & 7) ist jedoch die ⅔-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll von Protokollantinnen aufzunehmen. Derie Protokollantin besteht aus einem der anwesenden Mitglieder.

§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dieder Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§15 Gremien und Arbeitskreise
In Abstimmung mit dem Vorstand kann die Mitgliederversammlung Arbeitskreise
einrichten, die einen bestimmten Teilbereich bearbeiten. Jeder Arbeitskreis benennt
mindestens einen Verantwortlichen, die*der für die fortlaufende Information des
Vorstands sorgt und bei den Arbeitssitzungen über den Stand der Arbeit berichtet. Diese
Person ist Teil des erweiterten Vorstands.

§16 Arbeitssitzungen
Der Vorstand kann in regelmäßigen Abständen (ca. alle 2 Monate) Arbeitssitzungen einberufen, auf denen die von der Mitgliederversammlung, z.T. auf Arbeitskreise übertragenen Vorhaben vorangetrieben und koordiniert werden.

§17 Informationsweitergabe
Die Aufgabe des Vorstands ist es geeignete Wege der Informationsweitergabe von
aktuellen Sachverhalten und Entwicklungen zu nutzen.

§18 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ⅔-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Etwaige Vermögenswerte fallen an die in §4 genannte Organisation. Die Auflösungsdurchführung obliegt den Mitgliedern des letzten Vorstandes.